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Ermäßigte Sätze bei Umsatzsteuer (USt) nur wirksam, wenn


Aus aktuellem Anlaß: Quittungen und Rechnungen müssen korrekte Werte enthalten

In der Exklusivinformation Nr. 39-2020 (siehe auch hier) hatten wir bereits auf die vom 01.07. – 31.12.2020 befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % informiert. Aus aktuellem Anlass die Erinnerung: Sowohl der Taxitarif als auch die Entgelte für Patientenfahrten sind Bruttoentgelte. Es erfolgt also keine Veränderung. Mit den Krankenkassen haben wir uns mittlerweile verständigt und im Gegenzug die Vertragslaufzeit der seit 1.7.2020 geltenden Preislisten um sechs Monate bis zum 30.06.2022 verlängert. Für die Taxitarife macht eine so kurzfristige Absenkung und dann für sechs Monate keinerlei Sinn, denn dies erfordert einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf in den öffentlichen Gremien und zusätzlich eine Umstellung der Taxameter inklusive Eichung. Dieser Aufwandwäre wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten, in der Coronasituation schon gar nicht!
 
Wichtig: Ab 01.07.2020 müssen Rechnungen und Quittungen mit den jetzt geltenden Umsatzsteuer-sätzen (5 %/16 %) ausgestellt werden. Für den Übergang sollte bei Quittungsblöcken mit bereits eingedrucktem USt-Satz eine handschriftliche Korrektur des Quittungsvordrucks (optimalerweise gegenzeichnen) ausreichend sein, sie muss aber in jedem Fall erfolgen (!), ansonsten gilt der auf der Quittung vermerkte Umsatzsteuersatz, in diesem Fall zu Ihren Lasten!

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Ermäßigte Sätze bei Umsatzsteuer (USt) nur wirksam, wenn