Sammelfahrten besonders umständlich, aber wirtschaftlich
Abrechnungsvorschriften beachten
Das Wirtschaftlichkeitsgebot führt auch dazu, dass die Krankenkassen vermehrt versuchen, Sammelfahrten für Patienten zu organisieren. Für Sammelfahrten gibt es in den Entgeltvereinbarungen besondere Regelungen, da diese ermöglicht aber gleichzeitig unwirtschaftliche Zusammenlegungen verhindert werden sollen. Wenn eine Krankenkasse ihrem Mitglied eine Sammelfahrt genehmigt und damit anordnet, muss diese Patientenfahrt auch als Sammelfahrt durchgeführt und abgerechnet werden. Trotzdem kommt es bei Sammelfahrten immer wieder dazu, dass die Fahrgemeinschaften auseinandergebrochen werden. In diesen Fällen können
nicht Sie als Unternehmer/in oder der Patient frei darüber
entscheiden, dass diese Patientenfahrten künftig als Einzelbeförderung durchgeführt werden, Sie benötigen in jedem Fall eine
neue Genehmigung der Krankenkasse. Fällt ein Patient nur bei einer Fahrt aus, sollten Sie die Krankenkasse darüber informieren und sich den Gesprächspartner notieren. Alles andere ginge im Zweifel zu Ihren Lasten.
Für
Sammelfahrten gelten
abweichende Abrechnungsmodalitäten.
Noch einmal der Hinweis auf die Formulierung im Rahmenvertrag in § 4. Sie stellt unmissverständlich klar, dass die Abrechnungsvorschriften bei Sammelfahrten auch für
vom Beförderer gebildete Sammelfahrten gelten. Wer Sammelfahrten durchführt und diese als Einzelfahrt abrechnet (Ausnahme 110 %-Regel), begeht SozialversicherungsbetrugDiese gelten. Auf den Entgeltlisten sind die Regelungen erläutert, wir bitten um Beachtung. Ein Berechnungsbeiospiel finden Sie
.
Sollten Sie unsicher sein, rufen Sie bitte in der Geschäftsstelle an.
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