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Gefahrgutrechtliche Einstufung von Baumaschinen


 
Als Ladung beförderte Radlader, Bagger usw. fallen unter die neue UN-Nummer 3166 „Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit“.
 
Bezüglich der Beförderung von Baumaschinen kommt insbesondere die Sondervorschrift 666 (3.3 ADR), ggf. auch 312 und 385 zum Tragen. Insbesondere wenn die in der Sondervorschrift 666 aufgeführten Bedingungen eingehalten sind, gelten die Vorschriften des ADR nicht. Dann ist die Kennzeichnung mit Placards usw. nicht (mehr) nötig.
 
Diese „neue“ Regelung des ADR-2017 kann bereits seit 1. Januar 2017 angewandt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit bis zum 30. Juni 2017 die bisherigen Regelungen des ADR-2015 anzuwenden (Übergangvorschriften des Unterabschnittes 1.6.1.1).
 
Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Erläuterung.
Einstufung Stand 12.01.2017
 
Diese Informationen stehen nur für eingeloggte Mitglieder der Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung als PDF-Datei zur Verfügung.
 
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Gefahrgutrechtliche Einstufung von Baumaschinen