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GüKG: Anwendung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen die,


land- und forstwirtschaftliche Güter befördern

 
GüKG: Das BMVI informiert über die Einleitung eines Rechtssetzungsverfahrens zur Änderung des § 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Eine pauschale Ausnahme von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h von den Vorschriften des GüKG ist nicht vorgesehen.
 
Aktueller Stand  
Die Entscheidung, sogenannte Lohnunternehmer bei der Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Gütern nicht zu ahnden, auch wenn sie die Vorschriften des GüKG nicht einhalten, wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zunächst auf den 31.05.2017 befristet und final auf den 31.05.2018 verlängert. Die Bundesregierung hat nunmehr ein Rechtssetzungsverfahren zur Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG eingeleitet (aktuelle Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG). Da nach Aussage des BMVI ein Rechtsetzungsverfahren eine größere Zeitdauer erfordert und zudem ergebnisoffen ist, erklärt das BMVI für die Zwischenzeit das Einverständnis, dass die zuständigen Kontrollbehörden der Länder bei Einhaltung folgender gleichzeitig vorliegender Vorausaussetzungen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 40 km/h von den Regelungen des GüKG ausnehmen können (siehe unten) .


Bekanntmachung im Bundesanzeiger
 
Weitere Informationen finden Sie im Newsletter 22 aus 2018.
 
Diese Informationen stehen nur für eingeloggte Mitglieder der Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung als PDF-Datei zur Verfügung.
 
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GüKG: Anwendung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen die,