Haftung des Fixkostenspediteurs auf der Seereise nach dt. Recht
Der DSLV informiert über die Haftung des Fixkostenspediteurs für Verzögerungsschäden auf der Seestrecke nach deutschem Recht. Die Verschuldensfrage ist noch nicht geklärt. Die Haftung des Spediteurs für Verzugsschäden ist gemäß Ziff. 23.4 ADSp 2017 auf sechs Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt.
Umfangreiche und nützliche Informationen finden Sie hier.
Haftung des Fixkostenspediteurs für Verspätungsschäden auf der Seereise nach dt. Recht
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