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Vereinzelt haben Mitgliedsunternehmen noch immer nicht ihre Verpflichtung zur Teilnahme an der Schlichtungsstelle Umzug auf ihren Websites erklärt. Dies ist allerdings für alle AMÖ-Mitglieder verbindlich.
In § 24 Absatz 3 der Satzung (Stand: 6. September 2019) des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. ist festgeschrieben, dass der AMÖ-Spediteur verpflichtet ist, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken und während seiner Dauer von Mahnungen abzusehen. Für die AMÖ-Spediteure ist die Satzung der AMÖ als mittelbare Mitglieder der AMÖ auch bindend, da sie Mitgliedsunternehmen der Mitgliedsverbände gemäß § 3 Absatz 1a), Absatz 3 sind. Dies ergibt sich ferner aus § 6 Absatz 1 der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Umzug (Stand: 9. September 2020).
Gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz („VSBG“) hat ein Unternehmen, das eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Fazit
Sofern Sie bereits die AGB Umzug 2021 verwenden, haben Sie Ihre aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergebene Verpflichtung eingehalten.
Sofern Sie auch eine Website unterhalten, sollten Sie die Information gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auch auf der Website platzieren. Folgende Formulierung schlagen wir vor:
Der beauftragte Möbelspediteur ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig für ihn ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ beim