Mit der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 wurde festgelegt, dass ein Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ist, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
In der vergangenen Woche wurde auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Institutes veröffentlich, dass für eine vollständige Impfung mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) eine zweite Impfung erforderlich ist. Die zweite Impfung kann mit den Impfstoffen Janssen, Spikevax (Moderna) oder Comirnaty (BioNTech) erfolgen.
Zu den Auffrischungen und entsprechenden Intervallzeiten wurden noch keine Angaben veröffentlicht.
Hinsichtlich des Genesenennachweises wurde festgelegt, dass der Nachweis des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ist, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,